Nutzungsordnung der Heidehütte

  1. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass nicht mehr als zwei Kraftfahrzeuge an der Heidehütte abgestellt werden. Ein Überfahren der Durchfahrtsverbotsschilder für weitere Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Zwei Durchfahrtsgenehmigungen erhält der Mieter bei der Schlüsselübergabe. Das Befahren des Geländes ist nur zum Be- und Entladen gestattet. Die Fahrzeuge sind gegenüber dem Tor (unter den Eichen) zu parken.
  2. Mit Rücksicht auf die Anwohner ist der Mieter dafür verantwortlich, dass es zu keiner Ruhestörung bei der An- und Abfahrt oder Wanderung zu und von der Heidehütte kommt. Gegebenenfalls angebrachte Hinweisschilder und Dekorationen sind wieder zu entfernen.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, störenden Lärm zu vermeiden. Elektronisch verstärkte Musik ist verboten (dazu zählen Musikboxen jeglicher Art sowie professionelles DJ-Equipment).
  4. Übernachtungen in der Heidehütte sowie das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen auf dem Gelände sind nicht erlaubt.
  5. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass nur die vorgesehene Feuerstelle zum Grillen genutzt wird. Lagerfeuer sind verboten. Die Asche des Vormieters ist sachgemäß zu entsorgen.
  6. Der Mieter ist verantwortlich für den während der Veranstaltung entstandenen Müll und übernimmt die Entsorgung.
  7. Im Anbau stehen dem Mieter für den Außenbereich sechs komplette Festzeltgarnituren (50 cm breit) zur Verfügung. Die Tische und Stühle der Hütte dürfen nicht im Außenbereich genutzt werden.
  8. Der Mieter wird gebeten, die mobile WC-Anlage im Außenbereich zu nutzen. Da es sich um eine öffentliche Toilette der Stadt Wiesbaden handelt, kann der Förderverein Kelterhaus Heßloch e.V. keine Verantwortung für die Sauberkeit übernehmen.
  9. Hunde sind auf dem Gelände erlaubt. Der Mieter entfernt den Hundekot. Hundekotbeutel und Kunststoff dürfen nicht in die öffentliche Toilette entsorgt werden.
  10. Beim Rauchen ist darauf zu achten, dass sowohl die Zigarettenstummel als auch die Asche in die dafür vorgesehenen Behältnisse entsorgt werden.
  11. Im Falle erhöhter Waldbrandgefahr gelten zusätzlich oder ersatzweise folgende Nutzungsbestimmungen. Genauere Informationen zu Art und Umfang der nachfolgenden Punkte erhalten Sie im Vorfeld durch den Förderverein Kelterhaus Heßloch e.V.. Gegenüber den oben aufgeführten Punkten gilt dann vorrangig ab Waldbrandstufe 3:
    a) Grillen jeglicher Art (einschließlich Gasgrill und Elektrogrill), Rauchen und offenes Feuer ist verboten (hierzu zählen beispielsweise Schwedenfeuer, Fackeln o.ä.).
    b) Auf Grund der starken Abstrahlhitze ist es nicht gestattet, Fahrzeuge an der Heidehütte zu parken. Ein einzelnes Fahrzeug darf zum Be- und Entladen vor dem Eingangstor halten, danach ist es auf den Straßen im Ort abzustellen.
  12. Den Anweisungen des Personals des Fördervereins Kelterhaus Heßloch e.V. ist Folge zu leisten. Auf § 6 des Mietvertrages wird verwiesen. Bei Zuwiderhandlungen oder Vertragsbruch verliert der Mieter das Nutzungsrecht und die Kaution wird einbehalten.
  13. Sollte es zu notwendigen Arbeiten oder Beschädigungen kommen, werden diese dem Mieter in Rechnung gestellt und mit der Kaution verrechnet. Auf § 5 Mietvertrag wird verwiesen.

Der Vorstand des Fördervereins Kelterhaus Heßloch e.V., Fassung vom 31. 5. 2023

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